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Straßenverkehrsgefährdung bei Kolonnenspringen ohne konkrete Gefahr

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OLG Celle – Az.: 3 Ss 6/21 – Beschluss vom 16.02.2021

In der Strafsache wegen Straßenverkehrsgefährdung hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Februar 2021 beschlossen:

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 27.10.2020 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Walsrode zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Walsrode hat den Angeklagten am 27. Oktober 2020 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge befuhr der Angeklagte, wobei das Urteil weder den Tag noch die Uhrzeit mitteilt, die Autobahn A7 in Richtung Hannover auf Höhe des Kilometers 80 auf dem linken Fahrstreifen. Vor ihm fuhr das Fahrzeug des Zeugen W. eben-falls auf dem linken Fahrstreifen, wobei der Angeklagte sehr dicht auf das Fahrzeug des Zeugen W. auffuhr.

Als sich dem Angeklagten auf dem rechten Fahrstreifen zwischen zwei LKW eine Lücke bot, scherte dieser nach rechts aus, um den Zeugen W. zu überholen. Der Abstand zu dem vorausfahrenden LKW stellte sich jedoch als zu gering heraus, so dass der Ange-klagte sein Fahrzeug früher als geplant wieder auf den linken Fahrstreifen steuern musste, um eine Kollision mit dem LKW zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Fahrzeuge des Angeklagten sowie des Zeugen W. etwa auf gleicher Höhe. Der Zeuge W. konnte einen Zusammenstoß dadurch verhindern, dass er starke Bremsung und zugleich ein Ausweichmanöver durchführte. Im Verlauf dieses Fahrmanövers betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zeitweise nur etwa 15 cm.

Aufgrund dieses Ereignisses erschrak sich die zu diesem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz des Zeugen W. befindliche Zeugin N. derart, dass sie zunächst aus Angst vor einem Unfall schrie und sodann zu weinen und zu zittern begann, wobei das Zittern über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden anhielt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten namentlich mit dem Vorbringen, den Urteilsgründen fehle es an konkreten Angaben zum Fahrverhalten der Fahrzeuge sowie zu den Reaktionen der Fahrer und zu den wahrnehmbaren Veränderungen d[…]


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