Landgericht Köln
Az.: 3 O 271/00
Urteil vom 19.06.2001
Tenor
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2001 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.496,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.496,25 DM seit dem 18.07.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser zukünftig aus dem Unfallgeschehen vom 15.08.1999 noch entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11500 DM vorläufig vollstreckbar. Die Stellung der Sicherheit kann auch durch die Beibringung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erfolgen.
Tatbestand
Die am 26.08.1986 geborene Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend.
Am 15.08.1999 veranstaltete die Beklagte ein Pfarrfest. Als Festplatz diente dabei ein abgesperrter Teil der durch verlaufenden Dort baute sie als Attraktion für Kinder eine vom Streithelfer gemietete „Hüpfburg“ auf. Die „Hüpfburg“ bestand aus einen 5 x 6 m großen Luftkissen mit einer Stärke von 0,5 m und einer an allen Seiten (mit Ausnahme des Eingangsbereichs) vorhandenen 1 m hohen Umrandung aus weiteren Luftpolstern. Die damals 12 Jahre alte Klägerin hielt sich gegen Mittag auf der „Hüpfburg“ auf. Ob es durch die Benutzung der „Hüpfburg“ zu einem Unfallgeschehen gekommen und ob die Klägerin die „Hüpfburg“ sachgerecht nutzte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin neben einem Schmerzensgeldanspruch die von ihren beihilfeberechtigten und privat krankenversicherten Eltern gezahlten Krankentransport- und Arztkosten geltend:
1. Notfalltransport zur Uniklinik Köln 364,- DM