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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Berücksichtigung Vorinvalidität bei unfallbedingter Erblindung auf Auge

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Blick auf die Vorinvalidität bei Unfallversicherung und unfallbedingter Erblindung
In der komplexen Welt des Versicherungsrechts werden wir uns heute mit einem besonderen Fall beschäftigen, der sich auf die Unfallversicherung und insbesondere auf die Rolle der Vorinvalidität bei unfallbedingter Erblindung konzentriert. Hier wird ein ausführlicher Bericht über eine gerichtliche Untersuchung vorgelegt, die von einem Sachverständigen durchgeführt wurde, um die Leistungsfähigkeit des verletzten Auges und die Möglichkeit einer verbleibenden Lichtscheinwahrnehmung zu beurteilen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 O 340/16 >>>

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Bedeutung der Lichtscheinwahrnehmung
Der Sachverständige stellte fest, dass die Lichtscheinwahrnehmung nur dann von Bedeutung sei, wenn der Lichtschein aus verschiedenen Richtungen auf das Auge wahrnehmbar gewesen sei. Selbst bei geringer Lichtscheinwahrnehmung wäre das Auge praktisch gebrauchslos, und eine Orientierung wäre nicht möglich, möglicherweise nur die Unterscheidung zwischen Tag und Nacht.
Bedeutung der Brillenkorrektur
Die Ansicht, dass das Tragen einer Brille keine Vorinvalidität begründet, müsste auf die Beurteilung einer unfallbedingten Invalidität angewandt werden können. Dies würde jedoch bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer, der aufgrund eines Unfalls am Auge verletzt wird, keine Leistungen erhalten könnte, wenn die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit durch eine Brille korrigiert werden könnte.
Rolle der Kunstlinse
Zusätzlich war eine Vorinvalidität in Höhe von 2/25 Augenwert (4%) in Abzug zu bringen, da die versicherte Person eine Kunstlinse trug, die das alterstypische Maß überschritt. Obwohl der Sachverständige erläuterte, dass der Träger einer Kunstlinse grundsätzlich von der Linse profitiere, begründet die Implantation einer solchen Linse nach Auffassung der Kammer eine Invalidität.
Abschlussbemerkungen
Schließlich wurde festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, da er nicht aktiv legitimiert war. Dieser Fall gibt einen tiefen Einblick in die Feinheiten des Versicherungsrechts und hebt die Bedeutung der genauen Untersuchung der Umstände bei der Beurteilung von Invalidität hervor.

[…]

Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 26 O 340/16 – Urteil vom 25.11.2[…]


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