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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermögensbildung – Leistungen nach den SGB II dienen nicht der Vermögensbildung

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Bundessozialgericht
Az.: L 7 AS 70/05
Urteil vom 17.02.2006

Vorinstanzen:
Sozialgericht München, Az.: S 50 AS 291/05, Entscheidung vom 26.09.2005
Bayerisches Landessozialgericht, Az.: B 7b AS 8/06 R, Entscheidung vom 07.11.2006

Entscheidung:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Zahlung von höherem Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 wegen höherer Unterkunfts- und Heizungskosten (zusätzlich insgesamt 607,61 EUR monatlich).
Der Kläger zu 1 ist mit der Klägerin zu 2 verheiratet und bewohnt mit dieser ein eigenes, 140 qm großes Haus (125 qm Wohnfläche). Zu dessen Finanzierung zahlten die Kläger im streitigen Zeitraum für ein erstes Darlehen Darlehensraten von 504,74 EUR, davon 100,13 EUR Tilgung, und für ein zweites Darlehen von 234,74 EUR, davon 146,07 EUR Tilgung, monatlich. Anstelle von weiteren monatlichen Raten in Höhe von 607,61 EUR für ein drittes Darlehen war der Bank als Darlehensgeberin zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung bereits im Jahre 1995 ein Auszahlungsanspruch aus einer Geldanlage (angespartes Berlindarlehen) abgetreten worden. Die Heizungskosten der Kläger betrugen monatlich 104,50 EUR und die „sonstigen Wohnkosten“ (Formulierung des Landessozialgerichts (LSG)) 44,71 EUR monatlich. Außerdem war eine Hausratversicherung in Höhe von umgerechnet 5,40 EUR monatlich zu zahlen.
Auf entsprechenden Antrag gewährte die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid Alg II in Höhe von insgesamt 1.597,85 EUR (Erhöhung der Unterkunfts- und Heizungskosten um insgesamt 14,27 EUR), nachdem zunächst nur 1.583,58 EUR (= 791,79 EUR pro Person; davon je 429,66 EUR für Unterkunft und Heizung) bewilligt worden waren (Bescheid vom 22. Dezember 2004; Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005). Dabei hat die Beklagte, soweit es die Unterkunfts- und Heizungskosten betrifft, die gesamten Darlehenszinsen für das erste und zweite Darlehen, Heizungskosten in Höhe von 87,08 EUR (= 104,50 EUR abzÃ[…]


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