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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Nichtentleerung wasserführender Leitungen eines leerstehenden Gebäudes

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LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 273/11 – Urteil vom 27.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten weitere Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag aufgrund eines Wasserschadens vom 11.12.2010.

Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft R.-Straße … in H.. Für diese Liegenschaft bestand bei der Beklagten seit August 2009 ein Gebäudeversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen – SVFP 2009, zugrunde lagen.

Das dreigeschossige Gebäude stand – bis auf einen Büroraum im Erdgeschoss – seit Dezember 2009 leer, da es die Kläger nach und nach sanieren wollten.

Symbolfoto: Von FotoDuets/Shutterstock.com

Am 11.12.2010 kam es im ersten Stock eines nicht genutzten Büros des Gebäudes zu einem Wasserschaden. Zum Schaden kam es, weil eine Toilette in der ersten Etage verstopft war und die Wasserspülung ständig gelaufen ist. Hierdurch ist das Wasser aus der Toilette ausgetreten und hat die gesamten Räume überschwemmt. Zudem musste im Erdgeschoss der Gussasphalt entfernt werden (130qm), im Obergeschoss eine Estrichdämmschichtentrocknung und in zwei Räumen das Laminat entfernt werden.

Der von der Beklagten bei der D. GmbH eingeholte Kostenvoranschlag vom 07.02.2011 ermittelte Schadenskosten in Höhe von netto € 35.827,96. Auf Grundlage der Schadenaufstellung des Sachverständigen J. sowie des Kostenvoranschlags der D. GmbH regulierte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Kürzungsquote von 50 % den Schaden in Höhe der Netto-Zeitwertenschädigung von € 13.185,53 abzüglich Schadenminderungskosten in Höhe von € 2.481,16 brutto mit € 11.080,28.

Mit Schreiben vom 22.03.2011 und 30.03.2011 forderten die Kläger die Beklagte zur Anerkennung des vollen Entschädigungsbetrags auf. Mit Schreiben vom 22.04.2011 verweigerte die Beklagte eine weitergehende Entschädigung. Der Schaden wurde bislang nicht repariert.

Die Kläger behaupten, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seien über mehrere Monate Handwerker zur Reparatur des Dac[…]


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