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Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss

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LG Hannover –  Az.: 30 Qs 29/14 – Beschluss vom 07.10.2014

1. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 16.07.2014 (270 Gs 1558/14) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.

2. Hinsichtlich der beantragten Herausgabe der sichergestellten Gegenstände wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht Hannover zurückgegeben.
Gründe
I.

Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen . führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Hannover auf Antrag des Finanzamtes durch Beschluss vom 16.07.2014 die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes des Beschuldigten sowie anderer Räumlichkeiten angeordnet. Im Rahmen der daraufhin am 17.07.2014 durchgeführten Durchsuchung wurden Kopien von elektronischen Daten als Beweismittel zum Zwecke der Durchsicht sichergestellt. Das Finanzamt hat die Durchsicht der sichergestellten Gegenstände bisher noch nicht abgeschlossen, sondern nur eine vorläufige Sichtung durchgeführt. Eine Beschlagnahme bestimmter sichergestellter Beweismittel ist von dem Finanzamt noch nicht beantragt worden.

Gegen die Anordnung der Beschlagnahme richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 04.08.2014, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und ggf. die Vernichtung der kopierten Daten begehrt.

II.

1.

Die hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses zulässige Beschwerde hat den im Tenor bezeichneten Erfolg.

Soweit der Beschuldigte mit der Beschwerde beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen, war sein Antrag interessengerecht auszulegen. Die Durchsicht sichergestellter Unterlagen bzw. Daten gemäß § 110 StPO ist stets Teil der Durchsuchung und dient deren Vollzug (BVerfG Beschl. v. 08.10.2003, 2 BvR 1511/03, juris Rn. 3). Da die Durchsicht der sichergestellten Daten hier bislang nur vorläufig erfolgt und damit noch nicht abgeschlossen ist, dauert die Durchsuchung noch an. Somit besteht noch kein Feststellungsinteresse, vielmehr ist der entsprechende Beschwerdeantrag dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung wegen ihrer Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Der Durchsuchungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG[…]


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