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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsum von Methamphetamin

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VG Leipzig – Az.: 1 K 999/20 – Urteil vom 15.01.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B einschließlich der zugehörigen Berechtigungen.

Der Kläger wurde am 12.6.2019 um 18:40 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Standkontrolle im Bereich der S…straße/A9, Anschlussstelle M…-Schwabing (76), Fahrrichtung Nord, als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … überprüft. Laut Bericht der Verkehrspolizeiinspektion M… vom 12.6.2019 habe der Kläger drogentypische Auffälligkeiten gezeigt. Seine Augen seien glasig und gelblich gewesen. Er habe Mundtrockenheit aufgewiesen, was sich durch hörbares Schmatzen gezeigt habe. Auf Nachfrage habe der Kläger eingeräumt, vor ca. einem Monat „Chrystal Meth“ konsumiert zu haben. Zudem habe er angegeben, an Leberbeschwerden und einem Magen-Darm-Infekt zu leiden, wobei er Medikamente (Ibuhexal, Novalgin, Pantoprazol) einnehme. Ein um 18:45 Uhr freiwillig durchgeführter Drogenvortest mittels Urin reagierte positiv auf Methamphetamin. Daraufhin erfolgte mit Einwilligung des Klägers um 19:25 Uhr eine ärztliche Blutentnahme.

Die Analyse der Blutprobe des Klägers ergab laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der …-Universität M… vom 8.11.2019 eine Methamphetamin-Konzentration von 2,7 ng/ml. Damit sei die Aufnahme von Methamphetamin bzw. von Substanzen, die hierzu verstoffwechselt würden, belegt. Die festgestellte Konzentration liege in einem vergleichsweise sehr niedrigen Bereich und wäre durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar. Weiter heißt es in dem Gutachten, dass die festgestellte Methamphetamin-Konzentration unterhalb der von der Grenzwertkommission empfohlenen Entscheidungsgrenze von 25 ng/ml liege. Zum Beleg einer Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 Strafgesetzbuch – StGB – bedürfe es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, über den Nachweis der Wirkstoffe hinaus, eines Fahrfehlers oder sonstiger charakteristischer Ausfallerscheinungen, die eine Fahrunsicherheit begründeten. Der vorliegende Polizeibericht und der ärztliche Untersuchungsbericht würden keine typischen Ausfallerscheinungen oder drogenbedingte Auffälligkeiten beschreiben. Aus toxikologischer Sicht lasse sich nicht auf eine drogenbedingte Fahrunsicherheit schließen. Darüber hinaus ist laut Gutachten auch die vom Kläger angegebene Medikation mit den Arzneistoffen Ibuprofen, Metamizol und […]


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