Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 107/06 ER
Urteil vom 05.09.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 12 AS 222/06 ER, Urteil vom 21.04.2006
Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. April 2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 30. März 2006 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge in vollem Umfang zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1968 geborene Antragstellerin, von Beruf Journalistin, beantragte am 18. November 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab sie an, alleinstehend zu sein, allerdings mit einem Herrn B. (B.) im Rahmen einer Wohngemeinschaft eine gemeinsame Mietwohnung zu bewohnen. Nachfolgend bewilligte die Agentur für Arbeit in B. die beantragten Leistungen bis zum 30. April 2005. Anschließend bewilligte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 29. Juli 2005 sowie 8. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. April 2006 in Höhe von monatlich 851,16 EUR. Dabei erfolgte die Leistungsgewährung jeweils unter Berücksichtigung der Regelleistung für einen alleinstehenden Leistungsempfänger sowie unter Ansatz des befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner am 7. März 2006 wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Entwurf einer ihr vorgelegten schriftlichen Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Nach Anlagen zu dieser Vereinbarung sollte die Antragstellerin zu folgendem verpflichtet sein: „Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Sorgfältigkeit, 14-tägige Vorsprache bis zur Arbeitsaufnahme“ (Teilvereinbarungs-Nr. 0001), „Bewerbungsunterlagen erstellen, aktua[…]