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Rentenversicherung (freiwillige) – Beitragserstattung

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 2 R 142/07
Urteil vom 19.06.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 31 R 347/06, Entscheidung vom 13.03.2007

Entscheidung:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EURO auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Für den 1961 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis 31. März 1998 Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet.

Mit Schreiben am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Auszahlung der eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von jeweils 23.815,23 Euro.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2005 ab, weil die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und ihm stehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu; unerheblichen sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien.

Der Kläger erhob am 22. Dezember 2005 Widerspruch und machte Schadensersatz wegen ihm entgangener Gewinne durch die Nichtauszahlung der Beiträge zum 11. November 2005 geltend. Er sei selbstständig und unterliege nicht mehr der Versicherungspflicht, seit seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien 24 Kalendermonate abgelaufen.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 4. November 2006 auf die Erstattungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 210 Abs. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI hin, die vom Kläger nicht erfüllt würden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht, da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Der Kläger bestand auf einer Auszahlung.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. […]


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