OLG München – Az.: 3 U 846/12 – Urteil vom 12.02.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.02.2012, Az. 4 O 23676/10 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in selber Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 220.366,80 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Parteien streiten über Erbauseinandersetzungsansprüche. Hinsichtlich des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 03.02.2012 (Bl. 113/122) Bezug genommen.
Am 03.02.2012 wies das Landgericht die Klage ab. Hinsichtlich Tenor und Begründung wird ebenfalls auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt die zuletzt erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er bringt vor, er habe durch die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich des von der Beklagten mit dem Zeugen B. abgeschlossenen Erbschaftskaufvertrages vom 22.12.2009 über den hälftigen Anteil der Beklagten an der Erbschaft nach der im Jahr 1995 verstorbenen Angelina K. Herausgabeansprüche der im Besitz Dritter befindlichen und zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte erworben. Deshalb könne er den Geldbetrag, der von der Erblasserin auf einem Konto bei der Volksbank Kufstein angelegt worden war und den die Beklagte an sich genommen hat, beanspruchen. Eine Auseinandersetzung des Erbes der vorprozessual verstorbenen Mutter des Klägers, die ursprünglich mit der Beklagten gemeinsam ihre Schwester, Frau Angelina K. beerbt hatten, bestreitet er. Das Landgericht hätte die Annahme einer endgültigen Erbauseinandersetzung nicht auf die informatorische Anhörung der Beklagten als Partei stützen dürfen. Der Zeuge B. habe nicht[…]