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Architektenhaftung für nicht integrierte Tragwerksplanung

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OLG München – Az.: 27 U 4877/16 Bau – Urteil vom 13.12.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 01.12.2016, Az.: 065 O 1285/15, samt dem Verfahren aufgehoben.

II. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

III. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzung aus Werkvertrag geltend.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2016 abgewiesen.

Nach Darlegung des Landgerichts scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin daran, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht den Nachweis führen konnte, dass der Streithelfer M. G. vom Beklagten beauftragt wurde und im Verhältnis zur Klägerin daher als Subunternehmer des Beklagten tätig war, dessen Pflichtverletzung sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.

Eine originäre Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen der ihm von der Klägerin übertragenen Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 HOAI habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, so dass auch kein Schadensersatzanspruch wegen eigener Pflichtverletzung bestehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unverändert weiterverfolgt.

Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe die Klägerin rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Frage der Beauftragung des Streithelfers M. G. als Subunternehmer des Beklagten für beweisfällig erklärt. Genau zu dieser Beweisfrage habe die Klägerin bereits in der Klageschrift Beweis durch Einvernahme der Zeugen Rö. und Re., hilfsweise K. angeboten. Dem sei das Landgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen.

Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Streithelfer M. G. nicht vom Beklagten beauftragt worden sei, sei eine Haftung des Beklagten wegen eigener Pflichtverletzung zu bejahen.

Der Beklagte wäre im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung verpflichtet gewesen, vor Bauausführung belastbare Nachweise bezüglich der tatsächlichen Tragfähigkeit[…]


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