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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Rückforderung einer Neuwertspitzenentschädigung

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LG München I – Az.: 26 O 26320/13 – Urteil vom 12.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 114.248,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2017 zu zahlen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 157.852,69 € bis 20.08.2014, sodann 142.912,82 € bis 30.12.2016, sodann 257.161,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung als gleitende Neuwertversicherung, bei der auch die Feuergefahr versichert ist (Versicherungsschein Anlage K1). Versicherungsort ist … , Fl.Nr. … .
§ 38 Abs. 3 ABB Stand 2011 (Anlage K2) bestimmt:
„Der Versicherer leistet bei einem Schadensereignis nach Absatz 1 zudem Entschädigung

a) bis zur Höhe von 5 % der Versicherungssumme (§§ 23 Nr. 2, 24 Absatz 1) für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen […]

b) bis zu 5 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch bis zu 5 000 Mark „Versicherungssumme 1914“ oder im Fall des § 24 bis zu 51 130 „Versicherungssumme 1990″ zuzüglich Anpassungszuschläge, für die zur Wiederherstellung notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen […]“
§ 59 Abs. 2 ABB Stand 2011 bestimmt zur Neuwertspitze:
„Bei der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der die Zeitwertentschädigung übersteigt (Neuwertspitze), einen Anspruch nur, soweit er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. […]“

Am 27.09.2011 brannte das versicherte Objekt unter der laufenden Nr. (01) „Lagergebäude“ ab. Das Lagergebäude war zum Zeitpunkt des Brandes nicht mit haustechnischen Anlagen (Strom, Heizung, Wasser) versehen.


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