In einem aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln verhandelt wurde, ging es um die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung und die damit verbundenen Gebühren. Im Kern des Falles stand die Frage, wie die Gebühren für solch eine Eintragung im Grundbuch zu berechnen sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Höhe der Gebühr für die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung korrekt berechnet wurde und eine analoge Anwendung anderer Regelungen in solchen Fällen nicht gerechtfertigt ist.
Wichtigste Punkte zum Urteil:
Thema: Streit über die Höhe der Gebühr für die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung.
Der Beteiligte zu 1) legte Beschwerde gegen die Berechnung der Gebühr ein.
Der Beteiligte zu 1) argumentierte, dass die Gebühr nur mit der Hälfte des Wertes des Grundstücks berechnet werden sollte.
Das Oberlandesgericht Köln stützte sich auf einen früheren Beschluss aus dem Jahr 2016, um die aktuelle Berechnung zu bestätigen.
Das Gericht lehnte die Argumentation anderer Oberlandesgerichte ab, die eine andere Berechnungsmethode befürworteten.
Das Gericht argumentierte, dass der Gesetzgeber keine spezifische Regelung für solche Fälle geschaffen hat, daher ist eine analoge Anwendung nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hatte keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die bestehende Praxis der Gebührenberechnung korrekt und gerechtfertigt ist.
Notarieller Vertrag und Gebührenberechnung
Der Fall begann mit einem notariellen Vertrag vom 28.09.2021, in dem ein Ehepaar ihren Grundbesitz auf ihre Tochter und Enkelkinder übertrug. Im Vertrag wurde den Veräußerern das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Zur Sicherung dieser Ansprüche wurden im Grundbuch Rückauflassungsvormerkungen eingetragen. Das Grundbuchamt berechnete für die Eintragungen Gebühre[…]