Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 15 U 297/07
Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 1 U 52/06, Urteil vom 12.10.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Sportunfalls, den der Kläger am 05.11.2004 erlitten hat, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist als Straßenbahnfahrer bei der L W-Betriebe AG (L) beschäftigt. Er ist Mitglied der „C 0000 der L W-Betriebe AG e.V. (C). Nach Auskunft der L ist der Verein aus einer 70 Jahre vorangegangenen Tradition des Betriebssports in der L hervor gegangen. Um den Betrieb von der Verwaltung des Vereins zu entlasten sei in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat der Verein gegründet worden. In der Satzung des BSG heißt es unter anderem:
„§ 1 Name, Sitz und Zweck
…
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, in dem er selbstlos den Sport auf freiwilliger Basis fördert. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
…
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei ein getragenen Sportvereinen können nur deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, Mitglied des Vereins werden.
…
3. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V. M (E) versichert.
…
§ 5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2. In den Vorstand wählbar sind nur Beschäftigte und Ruheständler der L AG.
3. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand der L AG und dem Betriebsrat der L AG bestellt. Die restlichen Vorstandsmitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt …“
Der C teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass der Verein ca. 435 Mitglieder habe. Die Fußballsparte umfasse 170 Mitglieder, davon 60 Mitglieder, die nicht Betriebsangehörige seien. Es werde in 6 Mannschaften zu 90 Spielern tra[…]