OLG Koblenz – Az.: 12 U 2228/19 – Beschluss vom 25.03.2020
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az.: 3 O 137/19, wird als unzulässig verworfen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten den Widerruf eines Negativeintrages bei der Schufa Holding AG (im Folgenden: Schufa) hinsichtlich einer durch Vollstreckungsbescheid vom 16.07.2019 titulierten Forderung der Firma …[A] GmbH.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte ohne vorherige Anhörung antragsgemäß verpflichtet den im Verfügungsantrag näher bezeichneten Negativeintrag gegenüber der SCHUFA zu widerrufen.
Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2019 Widerspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Verfügungskläger hat in erster Instanz beantragt, den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 08.11.2019 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.11.2019 den Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
Mit am 18.12.2019 verkündetem Urteil, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht den Verfügungsbeschluss vom 08.11.2019 bestätigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.
Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.12.2019 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.12.2019, Az.: 3 O 137/19, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Verfügungsbeklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit mehr als 600 € beschwert ist.
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