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Gebühr für Reparaturvollmacht bei gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

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LG Offenburg – Az.: 4 OH 21/16 – Beschluss vom 16.05.2018

1. Die Kostenrechnung des Notariats xxx – Notar xxx – vom 27.07.2016 (Rechnungsnummer: 214497) ist inhaltlich richtig. Die Vollmachten in § 5 der Urkunde vom 29.06.2016 (Notariat xxx, UR 701/2016) und in § 2 der Handelsregisteranmeldung zu vorstehender Urkunde vom 28.06.2016 (Notariat xxx, UR 702/2016) lösen keine zusätzlichen Gebühren nach dem GNotKG aus.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.

Am 29.06.2016 beglaubigte Notar xxx bei dem seinerzeitigen Notariat xxx eine von ihm entworfene Urkunde über eine Gesellschafterversammlung der xxx GmbH mit dem Sitz in xxx. Gegenstand der Gesellschafterversammlung war die Verlegung des Firmensitzes.

§ 5 der Urkunde lautet unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ wie folgt:

Der Notar, dessen Vertreter und die Mitarbeiter des Notariats, insbesondere Frau xxx und Frau xxx, alle geschäftsansässig bei dem Notariat xxx, jeweils allein und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, werden bevollmächtigt alle zum Vollzug, zur Ergänzung, Abänderung oder Berichtigung der heutigen Gesellschafterversammlung und der damit zusammenhängenden Registeranmeldungen notwendigen Erklärungen abzugeben. Von dieser Vollmacht darf nur durch das Notariat xxx Gebrauch gemacht werden. Sie gilt über den Tod der Vollmachtgeber hinaus. Eine Pflicht zum Tätigwerden ist damit nicht verbunden.

Die Urkunde wurde unter der Urkundenrollennummer UR 701/2016 beim Notariat xxx geführt.

Am 28.06.2016 Tag beglaubigte Notar xxx bei dem seinerzeitigen Notariat xxx eine von ihm entworfene Handelsregisteranmeldung zur Anmeldung der Sitzverlegung auf der Grundlage der beglaubigten Gesellschafterversammlung unter der Urkundenrollennummer UR 702/2016.

§ 2 des Anmeldungsentwurfes enthält unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ folgende Regelung:

Der Notar und dessen Vertreter werden zur Erklärung und Vornahme etwa erforderlicher Änderungen und Ergänzungen der Anmeldung bevollmächtigt (z. B. auf Verlangen von Gerichten und Behörden).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunden und insbesondere der Vollzugsvollmachten wird auf die Urkunden UR 701/2016 und UR 702/2016 des Notariats xxx Bezug genommen.

Der Notar hat die Handelsregisteranmeldung beim Registergericht beantragt. Die Vollmacht wurde nicht verwendet.

Seine Tätigkeit stellte der Notar am 27.07.2016 unter der Nummer 214497 in Rechnung. Dabei wurde im Wesentlichen eine Gebühr gemäß Nr. 21100 für die Beurkundung des G[…]


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