Landgericht Saarbrücken
Az: 16 O 106/07
Urteil vom 17.07.2007
Tatbestand
Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Selbständigen, Angehörigen freier Berufe, kleinerer und mittlerer Unternehmen und sonstigen Vereinigungen oder Einzelpersonen, die die Interessen von Selbständigen vertreten. Der Beklagte ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nr. eingetragen. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der politischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
Der Kläger ist Mitglied bei dem Beklagten.
Der Kläger erhob am 14.09.04 vor dem Amtsgericht Saarbrücken Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des § 8 Nr. 8 Satz 2 der Satzung des Beklagten.
Nach dieser Bestimmung galten die Mitglieder des Gewerbeverbandes S. automatisch als Mitglieder des Beklagten mit den entsprechenden Rechten.
Am 30.11.04 fanden auf einer einberufenen Hauptversammlung Wahlen zum Präsidium und erweiterten Präsidium des Beklagten unter Anwendung der vereinsinternen Satzungsbestimmungen unter anderem auch der Bestimmung des § 8 Nr. 8 Satz 2 der Satzung statt, Dabei wurde der Kläger nach seiner bereits im Jahr 2001 erfolgten Wahl erneut in das erweiterte Präsidium gewählt. Bei diesen Beschlüssen vorn 30.11.2004 stimmten auch die Mitglieder des Gewerbeverbandes S. mit.
Mit Urteil vom 18.10.05 gab das Landgericht Saarbrücken der Klage des Klägern statt und stellte die Unwirksamkeit des § 8 Nr.8 Satz 2 der Satzung fest. Auf die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken erließ das Oberlandesgericht des Saarlandes am 15.11.06 ein das erstinstanzliche Urteil bestätigendes Urteil. Danach verstößt § 8 Nr. 8 Satz 2 der Satzung, der Nichtmitgliedern die gleichen Rechte einräumt wie Mitgliedern und der erlaubt, dass Nichtmitglieder an den vereinsinternen Beschlussfassungen mitwirken, gegen die Grundsätze der Vereinsautonomie. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 16 O 231/05), sowie das Urteil des Oberlandesgerichts des Saarlandes (Az. 1 U 636/05-218).
In der Ausgabe 4/2006 der Zeitschrift „Gewerbe Report“, welche gemäß § 4 Nr.1 Satz 2 der Satzung des Beklagten als Verbandsorgan bezeichnet wird, kündigte der Beklagte im Dezember 2006 eine außerordentliche Generalversammlung für den 09.02.07 in Mannheim an.
Die gleichzeitig bekannt gemachte Tagesordnung sah unter Tagesordnun[…]