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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsfeier: Kein Versicherungsschutz nach Unfall auf Umweg von Betriebsfeier nach Hause

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 3 U 139/05
Urteil vom 12.12.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 8/18 U 2065/02 WA, Urteil vom 24.05.2005

Entscheidung:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin streitet um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen, nachdem ihr Ehemann M. A., der Versicherte, 1998 anlässlich eines Verkehrsunfalls verstorben ist.
Der Versicherte hatte am Vorabend ein Betriebsfest der W. Organisationsleitung F-Stadt Nord, bei der er als Außendienstmitarbeiter tätig war, auf der X-Burg besucht. Nach den Auskünften der Firma W. vom 12. November und 26. November 1998 verließ er die Feier gegen 0:15 Uhr, um die Heimfahrt nach A-Stadt anzutreten. Nach den Feststellungen in der Akte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau verunglückte er gegen 0:37 Uhr tödlich auf der Autobahn A 66 Richtung Z-Stadt beim Ausfahren von der Autobahn an der Ausfahrt C-Stadt.

Die Beklagte zog die Akte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau bei, in der die Zeugen Sch. und R. Angaben zum Unfallgeschehen machten. In der Akte heißt es, der Versicherte sei aus Richtung Y-Stadt kommend ungebremst in die Autobahnausfahrt C-Stadt in Richtung Z-Stadt gerast. Die Akte enthält dienstliche Erklärungen der Polizeibeamten D., P., S. und N. über eine Fahrzeugkontrolle, die diese am 7. November 1998 gegen 0:30 Uhr auf der Bundesstraße 8 bzw. 40 am Ortseingang von Y-Stadt Fahrtrichtung H-Stadt durchführten. Sie berichteten von einem aus Richtung C-Stadt herannahenden Fahrzeug, das etwa 100 m vor der Kontrolle gewendet habe und mit hoher Geschwindigkeit davongefahren sei. Weder Nummernschild noch Fahrzeugtyp konnten sie erkennen. Der Polizeihauptmeister F. teilte in der Verkehrsunfallanzeige vom 7. November 1998 mit, der Versicherte habe sich vermutlich einer Polizeikontrolle entziehen wollen, die sich am Ortseingang Y-Stadt befunden habe, wie den Berichten der an der Kontrollstelle eingesetzten Beamten zu entnehmen sei. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,67 Prom[…]


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