Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternunterhalt – Unterhaltsberechnung an einem Beispiel:

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Alleinstehende haben einen Selbstbehalt von 1.400 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüberliegenden Einkommens je nach Einzelfall

Verheiratete haben Selbstbehalt von 2.450 € (1.400 € Unterhaltspflichtiger [inkl. 450 € Warmmiete] und 1.050 € Ehegatte [inkl. 350 € Warmmiete]) zzgl. weitere Freibeträge für Kinder

Zur Unterhaltsberechnung wird das sog. „bereinigte Nettoeinkommen“ herangezogen. Von dem jeweiligen Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen abgezogen. Als Belastungen können z.B. folgende Aufwendungen herangezogen werden: private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, berufliche Fahrtkosten, krankheitsbedingte Aufwendungen, unter Umständen Kreditkosten, Pflegeversicherung, Werbungskosten etc.

Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen, den Selbstbehalt, so wird von diesem Überschuss in der Regel 50 % zum Unterhalt des Pflegebedürftigen herangezogen.

Beispielrechnung für Alleinstehenden ohne Erhöhung des Selbstbehalts von 1.400 €:

2.000 €

Nettoeinkommen

– 300 €

Belastungen

1.700 €

bereinigtes Nettoeinkommen

– 1.400 €

Selbstbehalt zzgl. Erhöhung im Einzelfall

300 €

hiervon 50 % als Elternunterhalt

150 €

zu zahlender Elternunterhalt

[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv