Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 5 U 181/00
Urteil vom 29.05.2001
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16. November 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Verfügung der Vorerbin V… gemäß notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1990 (Ur.Nr. 1558/1990 des Notars E…) im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam ist (§ 2113 Abs. 2 BGB).
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 1/4 und der Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt für den Beklagten 60.000 DM.
T a t b e s t a n d
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Sicherung ihrer Nacherbenstellung durch Eintragung einer Vormerkung, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Verfügung der Vorerbin, in Anspruch.
Die Klägerinnen sind die Töchter des am 6.8.1981 verstorbenen Notars Dr. V…, der 1974 Frau V… heiratete. Der Beklagte und Frau R… sind Kinder der Frau V… aus ihrer ersten Ehe. Die Eheleute V… errichteten am 31.1.1981 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, durch das Frau V… zur alleinigen befreiten Vorerbin und die Klägerinnen zu Nacherbinnen (Klägerin zu 1) zu 2/5; Klägerin zu 2) zu 3/5) eingesetzt wurden.
Nach dem Tode des Notars Dr. V… wurde seine Witwe als Alleineigentümer in das im Grundbuch von L… Band , Bl. verzeichneten Hausgrundstücks eingetragen; zugleich wurde der Nacherbenvermerk grundbuchlich eingetragen.
Im vorliegenden Rechtsstreit legte der Beklagte weitgehend inhaltsgleiche Darlehensverträge zwischen der Witwe V… und ihm bzw. seiner Schwester R… vor, die beide das Datum des 7.3.1984 tragen, und in denen die Witwe V… bestätigt, in den vergangenen Jahren in verschiedenen Einzelbeträgen von ihren beiden Kindern jeweils 100.000, DM als Darlehen erhalten zu haben. Eine ausdrückliche Rückzahlung[…]