Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nacherbe: Klage auf Unwirksamkeit einer Verfügung des Vorerben

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 5 U 181/00
Urteil vom 29.05.2001

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16. November 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Verfügung der Vorerbin V… gemäß notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1990 (Ur.Nr. 1558/1990 des Notars E…) im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam ist (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Beklagten 60.000 DM.

T a t b e s t a n d
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Sicherung ihrer Nacherbenstellung durch Eintragung einer Vormerkung, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Verfügung der Vorerbin, in Anspruch.

Die Klägerinnen sind die Töchter des am 6.8.1981 verstorbenen Notars Dr. V…, der 1974 Frau V… heiratete. Der Beklagte und Frau R… sind Kinder der Frau V… aus ihrer ersten Ehe. Die Eheleute V… errichteten am 31.1.1981 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, durch das Frau V… zur alleinigen befreiten Vorerbin und die Klägerinnen zu Nacherbinnen (Klägerin zu 1) zu 2/5; Klägerin zu 2) zu 3/5) eingesetzt wurden.

Nach dem Tode des Notars Dr. V… wurde seine Witwe als Alleineigentümer in das im Grundbuch von L… Band , Bl. verzeichneten Hausgrundstücks eingetragen; zugleich wurde der Nacherbenvermerk grundbuchlich eingetragen.

Im vorliegenden Rechtsstreit legte der Beklagte weitgehend inhaltsgleiche Darlehensverträge zwischen der Witwe V… und ihm bzw. seiner Schwester R… vor, die beide das Datum des 7.3.1984 tragen, und in denen die Witwe V… bestätigt, in den vergangenen Jahren in verschiedenen Einzelbeträgen von ihren beiden Kindern jeweils 100.000, DM als Darlehen erhalten zu haben. Eine ausdrückliche Rückzahlung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv