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Verkehrssicherungspflicht bei Kreuzfahrt – Reiseveranstalterhaftung

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OLG Rostock
Az.: 5 U 40/10
Urteil vom 11.02.2011

I. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.01.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 997,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien (der Kläger wegen der Kosten des Verfahrens) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert der Berufung beträgt bis 22.000,00 €.

Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Der Kläger hatte für die Zeit vom 09. – 16.07.2004 eine Kreuzfahrt auf der … gebucht. Reiseveranstalter und Beförderer war die …, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
Am 10.07.2004 gegen 04.00 Uhr benutzte der Kläger einen auf dem Deck der … befindlichen Whirlpool. Beim Verlassen desselben rutschte er nässebedingt auf der Kunststoffumrandung aus, rutschte die geschwungene Umrandung herab und fiel am Fuße der Umrandung in die Glasscherben einer zerbrochenen Wein- oder Sektflasche. Er zog sich Schnittverletzungen am linken Kniegelenk und am rechten Fußgelenk sowie am Gesäß zu, die vom Bordarzt versorgt wurden. Bis zur Beendigung der Reise musste der Kläger auf der Krankenstation des Kreuzfahrtschiffes verbleiben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Örtlichkeit um eine Gefahrenstelle handele, die nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Bei Nässe bestehe insbesondere im Kunststo[…]


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