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Berufsunfähigkeitsversicherung – Streitwert bei Zahlung Abfindungsbetrags und Vertragsbeendigung

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OLG Karlsruhe –  Az.: 9 W 33/14 – Beschluss vom 21.10.2014

Die Beschwerde der Rechtsanwälte A. gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 20.06.2014 – 14 O 55/13 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Kläger schloss im Jahr 2008 bei der Beklagten eine Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Kurze Zeit später – noch im Jahr 2008 – erlitt er einen schweren Arbeitsunfall, der zu dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Die Beklagte zahlte zunächst die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente. Zum 01.03.2012 stellte die Beklagte ihre Leistungen ein, da er nunmehr eine zumutbare andere Tätigkeit ausübe, auf welche sie den Kläger verweisen könne.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2013 erhob der Kläger Klage zum Landgericht Freiburg. Er verlangte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 01.03.2012. Außerdem verlangte er von der Beklagten, ihn – im Hinblick auf die weiter bestehende Berufsunfähigkeit  – von den Beiträgen aus der Lebensversicherung zu befreien.

Nach Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur derzeit vom Kläger ausgeübten Tätigkeit beendeten die Parteien den Rechtsstreit am 20.06.2014 durch einen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger „zur Abgeltung eventueller Ansprüche aus der Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € zu zahlen. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass der bestehende Lebensversicherungsvertrag – der ursprünglich eine Laufzeit bis 2046 haben sollte – mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 20.06.2014 den Streitwert auf 58.692,72 € und den Vergleichsmehrwert auf 9.129,79 € fest.

Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie sind der Auffassung, der Vergleich besitze einen wesentlich höheren Mehrwert. Der Mehrwert sei mit mindestens 75.000,00 € anzusetzen. Denn mit der – nicht streitgegenständlichen – sofortigen Beendigung des Versicherungsvertrages gegen Zahlung eines Einmalbetrages seien wirtschaftliche Interessen der Parteien betroffen, welche für die Parteien einen wesentlich höheren Wert hätten als der vom Landgericht angenommene Betrag von 9.129,79 €.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung […]


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