Zustimmungsbeschluss erfordert notarielle Beurkundung – OLG Düsseldorf bekräftigt Formvorschriften
In dem Urteil des OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 120/15 vom 26. November 2015, wurde die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Im Kern ging es um die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zu einem Grundstücksverkauf, der als wesentliches Vermögensgeschäft der Gesellschaft galt.
Die Notargebühren, die für die Beurkundung anfielen, wurden als rechtmäßig bestätigt, da keine offenkundig unrichtige Sachbehandlung vorlag. Das Gericht erklärte, dass selbst bei einer unklaren Rechtslage keine offensichtliche Fehlbehandlung durch den Notar stattfand, die eine Gebührenniederschlagung rechtfertigen würde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin abgelehnt.
Im Fokus stand die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses einer Gesellschafterversammlung für den Verkauf eines Grundstücks.
Die anfallenden Notargebühren wurden als gerechtfertigt angesehen.
Eine Kostenniederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung wurde verneint.
Der Verkauf des Grundbesitzes wurde als wesentliches Vermögensgeschäft der Gesellschaft betrachtet, für das grundsätzlich ein Zustimmungsbeschluss erforderlich ist.
Die rechtliche Notwendigkeit einer Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses war umstritten, aber das Gericht sah keinen offensichtlichen Fehler in der Sachbehandlung des Notars.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Beurkundung bei wesentlichen Vermögensgeschäften einer Gesellschaft.
Das Urteil klärt, dass schwierige Rechtsfragen, die nicht höchstrichterlich entschieden sind, nicht automatisch als offenkundig unrichtige Sachbehandlung gelten.
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