AG Landstuhl – Az.: 2 Cs 4231 Js 9469/21 – Beschluss vom 27.05.2022
Dem von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24.05.2022 gestellten Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird entsprochen.
Gründe
Die Voraussetzungen von § 408a StPO liegen vor. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Gericht dem ursprünglichen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2021 nicht entsprochen, sondern gem. § 408 Abs. 3 S. 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat.
Gegen die Anwendbarkeit von § 408a StPO auf diese Fallkonstellation werden zwar in der Literatur (im Wesentlichen historische und grammatikalische) Bedenken erhoben. Zur Begründung wird regelmäßig darauf abgestellt, die Vorschrift setze den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses voraus, an dem es im Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO jedoch fehle (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 408a Rn. 3; BeckOK-StPO/Temming, 43. Ed. 2022, § 408a Rn. 3). Zudem sei der Gesetzgeber, wie die Gesetzesbegründung zeige (BT-Drucks. 10/1313, S. 36), selbst davon ausgegangen, der Übergang ins Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO sei bei Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO nicht sachgerecht (kritisch hierzu zurecht Zähres, NStZ 2002, 296 f.).
Diese Argumente überzeugen jedoch nicht (ebenso MüKo-StPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, § 408a Rn. 6; i.E. ebenso AK-StPO/Loos, 1996, § 408a Rn. 4, der indes für eine analoge Anwendung von § 408a StPO auf diese Fallkonstellation plädiert).
Dass der Gesetzgeber selbst von einer Unanwendbarkeit der Regelung des § 408a StPO auf das Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO ausgegangen ist, steht einer hiervon abweichenden Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Wenngleich der Gesetzesbegründung bei der Auslegung von Gesetzen regelmäßig erhebliche Bedeutung zukommt, ist es in der Rechtswissenschaft anerkannt, dass eine strenge Bindung an den historischen Willen des Gesetzgebers nicht existiert; eine Rechtsnorm kann „klüger“ sein als ihre Verfasser (vgl. etwa Hirsch, JZ 2007, 853 (855); instruktiv Kausch, in: FS-Gerhard Otte, 2005, S. 165 (166)). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Begründung für seine Annahme, der Übergang ins Strafbefehlsverfahren nach vorangegangener Terminierung nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO sei „nicht sachgerecht“, schuldig bleibt.
Auf einen nach § 407 Abs. 1 S. 2 StPO gestellten Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft, der gem. § 407 Abs. 1 S. 4 StPO die Anklageschrift ersetzt, kann […]