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Corona-Pandemie – Verbot des Betriebs von Fitnessstudios

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 151/20 – Beschluss vom 28.04.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Fitnessstudios. Er wendet sich gegen die im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“ durch Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 30.3.2020,1 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16.4.2020,2 verfügten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ im Saarland (im Weiteren: CPV).

Die zu deren Eindämmung beziehungsweise zu einer Verlangsamung des durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Infektionsgeschehens der auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)3 ergangene Verordnung der Landesregierung normiert – allgemein – in § 1 CPV den Grundsatz der Reduzierung der physischen und „sozialen“ Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts „auf ein absolut nötiges Minimum“. Der § 2 CPV enthält eine Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 CPV), verbietet unter anderem „Versammlungen und Ansammlungen“ (§ 2 Abs. 2 CPV) und erlaubt ein „Verlassen der eigenen Wohnung“ nur bei Vorliegen „triftiger Gründe“ (§ 2 Abs. 3 CPV). In den folgenden Regelungen finden sich weitere Vorgaben, unter anderem auch eine Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios (§ 5 Abs. 3 CPV). Nach dem § 14 Abs. 1 und 2 CPV können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Ge- oder Verbote der §§ 2 bis 13 CPV als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 25.000,- € geahndet werden.

Der Antragsteller hat mit Eingang am 28.4.2020 einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt (Aktenzeichen 2 C 150/20) und begehrt im vorliegenden Verfahren, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung die Schließungsanordnung in § 5 Abs. 3 CPV vorläufig bis zu einer Entscheidung über diesen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen und ihm zu gestatten, sein Fitnessstudio wiederzueröffnen.

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragste[…]


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