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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gilt ein Urlaubsantrag ohne Rückmeldung als genehmigt oder nicht?

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Vorsicht: Solange es keine Rückmeldung gibt, gilt der Urlaub als nicht genehmigt.
In vielen Unternehmen ist die Urlaubsregelung ziemlich eindeutig. Diejenigen Arbeitnehmer, welche in dem darauffolgenden Jahr einen Urlaubswunsch hegen, können die Termine in eine dafür bereitgestellte Liste eintragen. Der Arbeitgeber wird sich dann der Liste annehmen und die Urlaubswünsche nach Möglichkeit realisieren. Diese Regelung ist jedoch lediglich bei kleineren Unternehmen praktikabel. In größeren Unternehmen müssen die Arbeitnehmer einen sogenannten Urlaubsantrag an den Arbeitgeber bzw. direkten Vorgesetzten richten und auf eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten warten. Kommt diese Genehmigung oder auch Ablehnung rechtzeitig genug, so ist dies für den Arbeitnehmer durchaus gut. Problematisch wird es jedoch, wenn der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte überhaupt nicht auf den Urlaubsantrag reagiert. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob ein Urlaubsantrag ohne eine Rückmeldung des Arbeitgebers als genehmigt gilt oder nicht.
Die rechtliche Lage
Es ist hinlänglich bekannt, dass gem. der deutschen Rechtsprechung das Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Die Problematik im Zusammenhang mit dem Urlaubsantrag eines Arbeitnehmers ist jedoch der Umstand, dass diese rechtliche Maxime hier nicht zur Geltung kommt. Fakt ist, dass die Lage von dem Urlaub des Arbeitnehmers durchaus von dem Arbeitgeber bestimmt werden kann. Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich gem. § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) dazu angehalten, die Wünsche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub zu berücksichtigen.

Es ist jedoch ebenfalls Fakt, dass dringende betriebliche Gründe sowie auch die Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmer den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers generell entgegenstehen können. Der Arbeitgeber muss in dem Fall, dass Urlaubswünsche verschiedener Arbeitnehmer miteinander kollidieren, eine Abwägung unter sozialen Gesichtspunkten vornehmen und über den Vorrang von Arbeitnehmerwünschen entscheiden. Wünscht ein Arbeitnehmer eines schulpflichtigen Kindes beispielsweise den Erholungsurlaub in den Schulferien des Kindes und ein kinderloser Arbeitnehmer wünscht in dem gleichen Zeitraum einen Erholungsurlaub, so hat der Arbeitnehmer mit dem schulpflichtigen Kind gegenüber dem kinderlosen Arbeitnehmer eine Vorrangstellung gem. § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz BUrlG.

Sollte ein Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche dem Arbeitgeber gegenüber deutlich machen und de[…]


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