Baustromversorgung: Stromklau führt zur Räumungsklage
Das Amtsgericht Wedding hat in seinem Urteil vom 10.02.2015 entschieden, dass eine fristlose Mietvertragskündigung wegen unberechtigter Stromentnahme durch Anschluss an eine Baustromversorgung gerechtfertigt ist. Die Beklagten, die in der Wohnung lebten, wurden für die Stromentnahme verantwortlich gemacht, obwohl sie behaupteten, ein Besucher hätte diese vorgenommen. Die fehlende Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und die unerlaubte Handlung führten zur Kündigung ihres Mietverhältnisses.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Fristlose Kündigung: Das Gericht bestätigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Stromdiebstahl.
Unberechtigte Stromentnahme: Die Beklagten entnahmen unerlaubt Strom von einer Baustromversorgung.
Verantwortung der Beklagten: Trotz der Behauptung, ein Besucher sei für den Stromdiebstahl verantwortlich, wurden die Beklagten haftbar gemacht.
Keine Beweise: Die Beklagten konnten ihre Unschuld nicht glaubhaft beweisen.
Rechtliche Grundlagen: Die Entscheidung basiert auf §§ 546 Abs. 1 und 543 Abs. 1 BGB.
Keine vorherige Abmahnung nötig: Aufgrund der Schwere des Vergehens war keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Möglichkeit haben, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Tragen der Kosten: Die Beklagten müssen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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In Deutschland kann eine Klägerin als Vermieterin eine fristlose Mietvertragskündigung aussprechen, wenn ein Stromdiebstahl durch den Beklagten als Mieter nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang kann es sich um den Anschluss an eine Baustromversorgung handeln, was einen erheblichen Vertrauensbruch und eine Störung der Mieter-Gemeinschaft darstellt.
Die Höhe des gestohlenen Stroms und die Einhaltung der Kündigungsverfahren sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Im nachfolgenden Beitrag wird […]