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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad und 1,82 Promille

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VG Ansbach – Az.: AN 10 S 19.02347 – Beschluss vom 03.01.2020

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2019, mit dem ihm die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und er verpflichtet wurde, seinen Führerschein abzuliefern. Zudem wurde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.

Der Antragsgegner erhielt durch Mitteilung der Polizeiinspektion …Stadt vom 9. August 2019 Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 17. Mai 2019 um 3:33 Uhr mit seinem Fahrrad die … in … in östlicher Richtung befuhr und einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Ein freiwilliger Atemalkoholtest um 3:36 Uhr ergab einen Wert von 0,88 mg/l. Die durchgeführte Blutalkoholuntersuchung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergab einen Mittelwert von 1,82 Promille.

Diesen Sachverhalt nahm der Antragsgegner zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2019 zur Klärung seiner Fahreignung durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 17. Oktober 2019 aufzufordern.

Es sollten folgende Fragen geklärt werden:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann? Kann durch Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden, dass Herr … das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Alkohol hinreichend sicher trennen kann?

Ist auch nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“

Die erforderliche Einverständniserklärung ging am 3. September 2019 beim Antragsgegner ein.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an, übersandte das Gutachten des TÜV … vom 26. September 2019 und wandte sich gegen die nach seiner Auffassung zu kurze Beibringungsfrist.

Das Gutachten des TÜV … […]


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