OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 16 U 52/02
Verkündet am 24.10.2002
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2-21 O 627/00
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2002 – 2-21 O 627/00 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
l. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann weitgehend Bezug genommen werden. Ihnen ist nur wenig hinzuzusetzen.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich bei dem bedauerlichen Unfall der Klägerin letztlich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat, für das ein Reiseveranstalter nicht einzustehen hat.
1. Der Umstand, dass die Klägerin auf Fliesen im Bereich des Zuganges vom Swimmingpool zum Hotelgebäude in der bei der Beklagten gebuchten Hotelanlage ausgerutscht ist, begründet noch keinen „Fehler“ der Unterkunft, auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises.
Dass die Fliesen nicht den vor Ort geltenden Sicherheitsanforderungen entsprochen hätten, sie also nach tunesischem (Bau-)Recht nicht im Freibereich hätten verwendet werden dürfen, hat die Klägerin nicht (schlüssig) vorgetragen.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte die gebuchte Hotelunterkunft in ihrem Reiseprospekt mit »4 1/2 Sternen« ausgezeichnet hat, was nach ihrer eigenen Kategorisierung noch mehr bedeuten soll als „erstklassige Hotels für höchste Ansprüche“, kann zu der Frage eines Sicherheitsstandards von Außenfliesen nichts hergeleitet werden.
2. Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Verkehrssich[…]