VG Frankfurt
Az: 9 K 566/10.F
Urteil vom 28.03.2011
Leitsatz:
Ein Geschädigter/Versicherter der Probleme bei der Regulierung eines Schadensfalles mit einem Versicherungsunternehmen hat, hat keinen Anspruch darauf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber dem Versicherungsunternehmen einschreitet und dem Geschädigten/Versichertem bei der Durchsetzung seiner Ansprüche behilflich ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wünscht aus Anlass eines am 7. Dezember 2009 erlittenen Verkehrsunfalls das Einschreiten der Beklagten gegen die X (X), an die er sich wegen des Unfalls zur Schadensregulierung gewandt hatte.
Die X und der Kläger konnten sich über die Schadensregulierung nicht einigen. Der Kläger ist der Auffassung, die X komme ihren Verpflichtungen insbesondere aus § 3a Pflichtversicherungsgesetz nicht nach und machte dies mit Schreiben an die Beklagte vom 12. und 22. Dezember 2009 geltend.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 (Bl. 10 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der X mit, eine Prüfung habe ergeben, die Voraussetzungen für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der X seien nicht gegeben. Die vorliegenden Unterlagen ließen keinen Verstoß des Versicherers gegen Versicherungsbedingungen oder gesetzliche Vorschriften erkennen. Die Beklagte sei als Verwaltungsbehörde nicht befugt, Streitfragen aus einzelnen Schadenfällen zu entscheiden.
Am 18. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, es möge dahinstehen, ob die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei, die Versicherungsaufsicht auszuüben und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, oder ob, wie die Beklagte behaupte, die Eingaben von Verbrauchern Petitionen seien. Jedenfalls habe die Beklage Eingaben eigenständig sachlic[…]