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Treppensturz – Verkehrssicherungspflichtverletzung und Mitverschulden

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Oberlandesgericht Thüringen
Az: 4 W 602/10
Beschluss vom 22.12.2010

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die – am 01.06.1924 geborene – Antragstellerin begehrt für den 1. Rechtszug und eine beabsichtigte Schadensersatzklage wegen (angeblicher) Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Prozesskostenhilfe. Sie hat zunächst in ihrem Antragsschriftsatz vom 07.07.2010 (nur) behauptet, beim Besuch des Wohnhauses ……… – sie wollte dort ihre Enkelin, Frau …… besuchen – über die dort im Hauseingangsflur befindliche Stufe, die zu diesem Zeitpunkt noch keine farbliche Markierung (Hervorhebung) aufwies, gestolpert zu sein, offensichtlich, weil sie diese übersehen hatte. Bei dem Sturz erlitt die Antragstellerin erhebliche Verletzungen, u. a. mehrere Prellungen und eine Oberarmfraktur in der rechten Schulter. Gegenüber der behandelnden Klinik hatte sie wohl angegeben, „auf glatter Fläche ausgerutscht“ zu sein“ (vgl. Schreiben des Klinikums Weimar vom 21.05.2010 als Anlage K 3, Bl. 18 d.A.). Auf den Einwand der Antragsgegner, die über die gesamte Breite des Flurs befindliche Stufe sei deutlich erkennbar, die Stufe entspreche in der Höhe den baulichen Vorschriften, weise zudem eine Längsriffelung (zur Rutschvermeidung) auf und der Flur sei durch einen nicht zu übersehenden Lichtschalter beleuchtbar, hat die Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.09.2010 nur erwidert, auf die Lichtverhältnisse komme es nicht an, weil die Stufe nicht kenntlich gemacht worden sei. Erst nach dem Sturz der Antragstellerin habe die Hausverwaltung dort einen breiten gelben Streifen angebracht.
Das Landgericht hat das PKH-Gesuch zurückgewiesen, weil die Stufe, wie dies sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, auch ohne gelben Streifen deutlich zu erkennen (gewesen) sei. Sie stell(t)e daher auch keine versteckte, unerwartete Gefahr dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diesen ihrer Bevollmächtigten am 18.10.2010 zugestellten Bes[…]


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