Unwiderlegbare Ablehnung der Berufung bei Schmerzensgeldklage
Eintauchen wir in den Fall, der sich um ein imposantes juristisches Duell zwischen den Klägern und Beklagten in einem bemerkenswerten Schmerzensgeldfall dreht. Dieser Fall berührt die Schicksale der Beteiligten, deren Leben durch einen schicksalhaften Verkehrsunfall auf den Kopf gestellt wurde. Nach der ersten Urteilsverkündung entschieden sich die Beklagten, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Das Kernproblem dabei ist, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat oder ob das ursprüngliche Urteil bestehen bleibt.
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Aussichtslosigkeit der Berufung
Die Berufung, die von den Beklagten eingereicht wurde, wird von dem Senat als offenbar aussichtslos betrachtet. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht die Aussicht auf eine Umkehrung des ursprünglichen Urteils als sehr gering ansieht. Die Ablehnung basiert darauf, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Zulässigkeit der Berufung
Interessanterweise ist die Berufung trotz ihrer offensichtlichen Aussichtslosigkeit dennoch zulässig. Sie betrifft den gesamten Streitgegenstand, und die Beklagten müssen nicht zu allen für sie nachteiligen Punkten Stellung beziehen. Somit wird eine umfassende sachliche und rechtliche Prüfung des Klageanspruchs eröffnet.
Unbegründetheit der Berufung
Neben ihrer Aussichtslosigkeit ist die Berufung auch insoweit unbegründet, als nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen für einen bestimmten Tag in Rede steht. Die Klage ist zulässig, und es besteht ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
Zulässigkeit der Klage auf künftigen Schadensersatz
Die Klage ist bereits zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Es besteht ein Feststellungsinteresse, solange es aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund gibt, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Dies gilt sowohl für materiellen als auch für immateriellen Zukunftsschaden.
Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 141/19 – Beschluss vom 08.03.2021
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung d[…]