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Blinkerbetätigung rechtfertigt keine Vollbremsung des entgegenkommenden Fahrzeugs

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AG Schwarzenbek, Az: 2 C 679/14, Urteil vom 15.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalles im Straßenverkehr auf der D. Straße in G. am 13.01.2014. Die Klägerin war Beifahrerin in einem von ihrem Ehemann, dem Zeugen F. geführten Fahrzeug, der Beklagte zu 1 war Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Beide Fahrzeuge befuhren die D. Straße in G. in entgegengesetzten Fahrtrichtungen. Die D. Straße ist an dieser Stelle zweispurig, ein Mittelstreifen ist nicht vorhanden. Der Beklagte zu 1 beabsichtigte, von der D. Straße nach links auf das Grundstück der Glaserei S. abzubiegen und setzte entsprechend den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Der Zeuge F. bremste sein Fahrzeug ab und kam auf Höhe der Einfahrt des Parkplatzes der Firma S. zum Stillstand. Zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge kam es nicht.

Symbolfoto: Cordeschi / Bigstock

Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem Fahrmanöver ihres Mannes um eine Vollbremsung gehandelt habe, die erforderlich gewesen sei, um eine Kollision mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug zu vermeiden. Der Beklagte zu 1 habe unter Verletzung des Vorfahrtsrechts des entgegen kommenden Fahrzeugs bereits dergestalt mit dem Abbiegevorgang begonnen, dass er sich mit einem Drittel seines Fahrzeugs auf der Gegenspur befunden habe, als ihr Mann gebremst habe. Durch die Vollbremsung habe sie sich an der rechten Hand verletzt und aufgrund der Verletzungen über mehrere Wochen hinweg an Schmerzen gelitten. Wäre sie berufstätig gewesen, wäre sie für mindestens zwei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 600,00 €.

Sie beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Sie einen Betrag in Höhe von 20,00 € sowie ein angemessenes Schm[…]


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