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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einfriedungen: Verstoß gegen Bebauungsplan und Störung des Wohngebiets

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 3 K 1142/04.NW
Urteil vom 24.01.2005

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bauordnungsrechts hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, mit der ein baupolizeiliches Einschreiten gegen eine von dem Beigeladenen errichtete Einfriedung abgelehnt wurde.
Der Beigeladene ist Eigentümer des in D……. gelegenen Anwesens M……. 31 mit der Flurstück-Nr. …… Südöstlich grenzt an sein Anwesen das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück S…… 40, Flurstück-Nr. ….., an. Der Kläger ist Eigentümer einer im 1. Obergeschoss dieses Wohnhauses gelegenen Eigentumswohnung. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mitte“ Änderungsplan II der Gemeinde D……. aus Anfang der achtziger Jahre; der Bebauungsplan wurde am 20. Juli 1996 nachträglich ausgefertigt und die Ausfertigung am 4. April 1997 amtlich bekannt gemacht. Nach den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes darf bei Einzelhaus- und Doppelhausgrundstücken die Gesamthöhe der seitlichen und hinteren Einfriedungen das Maß von 1,2 m, die Höhe der Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen vor der vorderen Baugrenze/Baulinie das Maß von 0.8 m – gemessen ab OK Fußweg – nicht überschreiten. Die Sockelhöhe darf nicht mehr als 0,30 m betragen (B Ziff. 3 der textlichen Festsetzungen).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass in letzter Zeit immer mehr Einfriedungen, teils in massiver Ausführung, die die Vorgaben des Bebauungsplans nicht einhielten, errichtet worden seien und damit den offenen Charakter des Wohngebietes nachhaltig störten. Es stelle sich daher die Frage, ob solche Veränderungen zu tolerieren seien. Da er hierzu nicht bereit sei, bitte er, die Höhe der Einfriedungen im Baugebiet „Mitte“ in D…… auf Konformität mit dem Bebauungsplan generell zu prüfen. Auc[…]


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