Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 19 Sa 4/14, Urteil vom 21.10.2015
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2013 – Az. 10 Ca 81/13 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG geltend.
Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, aufgrund Arbeitsvertrags vom 22.10.2008 vom 03.11.2008 bis zum 30.06.2010 als Administratorin eingestellt. Gemäß § 2 Ziff. 1 ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem „Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) bestehenden Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungstarifverträgen sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung an. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer der vorgenannten Gewerkschaften ist.“ Als Stundenlohn waren gemäß § 6 des Arbeitsvertrags ab 03.11.2008 € 14,00 brutto und ab 02.03.2009 € 15,00 brutto einschließlich einer übertariflichen Zulage vereinbart. Die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 8 des Arbeitsvertrags betrug mindestens 35 Stunden ausschließlich der Pausen. (Anlage K1 zur Klagebegründung vom 05.03.2013, Abl. 26 der erstinstanzlichen Akte).
In der Zeit vom 03.11.2008 bis zum 30.06.2010 war die Klägerin an die Firma S. AG verliehen, die die Klägerin ab Juli 2010 als B-to-B-Consultant einstellte. Gemäß Arbeitsvertrag vom 12.05.2010 (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 05.03.2013, Abl. 31 der erstinstanzlichen Akte) erzielte die Klägerin ab 01.07.2010 ein regelmäßiges monatliches Gehalt in Höhe von € 2.700,00 zuzüglich einer freiwilligen Leistungszulage in Höhe von € 200,00; im November erhielt sie zusätzlich € 1.350,00 als Weihnachtsgeld. Außerdem war eine leistungsabhängige variable Vergütung als „Advanced Junior Consultant“ nach der „Bonusvereinbarung für Consultants“ vorgesehen (§ 5). Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche (§ 3).
Am 31.12.2012 ging beim Arbeitsgericht Karlsruhe ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte in Höhe von € 28.343,32 ein, mit dem die Differenzvergütungen für das Jahr 2008 in Höhe von € 323,49 brutto, für das 2009 in Höhe von € 4.782,32 brutto und für das Jahr 2010 in Höhe von € 3.558,37 brutto sowie ein „Bonus 09/10“ in Höhe von € 19.679,14 brutto geltend gemacht wurden. Der am 07.01.2013 erlassene […]