OLG Hamm – Az.: I-20 U 25/19 – Beschluss vom 13.02.2019
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 05.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Beklagter) begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen vom 05.12.2018.
Der Beklagte ist Nachlasspfleger nach dem Tod eines Versicherungsnehmers, für den bei der Klägerin eine Kapitallebensversicherung bestand. Der Versicherungsnehmer hatte eine dritte Person als Bezugsberechtigte bezeichnet.
Unter dem 27.05.2015 überwies die Klägerin die von ihr errechnete Ablaufleistung auf das Konto des Versicherungsnehmers in dem Bewusstsein, dass die Vertragslaufzeit erst zum 01.06.2015 endete. Bereits am 21.05. oder 22.05.2015 war allerdings der Versicherungsnehmer bereits verstorben. Daraufhin zahlte die Klägerin die Todesfallleistung an die Bezugsberechtigte aus.
Das Kreditinstitut, bei dem der Versicherungsnehmer sein Konto führte, hinterlegte die dort eingezahlte Ablaufleistung beim Amtsgericht Gelsenkirchen.
Mit der Klage hat die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung der Ablaufleistung an sie, hilfsweise zur Zustimmung zur Auskehr des hinterlegten Betrages an sie begehrt. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen, den Beklagten aber nach dem Hilfsantrag verurteilt. Dagegen richtet sich die beabsichtigte Berufung des Beklagten.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt.
1.
Es kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages wegen Nichterreichung des mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolges (auch) aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ergibt, für den § 814 BGB nach allgemeiner Meinung nicht gilt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 814 Rn. 2). Der genaue Anwendungsbereich von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ist – insbesondere bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen gegenseitiger Verträge – umstritten (vgl. ausführlich Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 812 Rn. 110; für die Anwendbarkeit von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BG[…]