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Beseitigungsanspruch einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze

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OLG Hamm, Az.: I-5 U 148/14, Urteil vom 04.02.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 15.000,00 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien sind Eigentümer zweier unmittelbar nebeneinander liegender Hausgrundstücke in F. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E-Weg xx (G, Flur X, Flurstück X). Die Immobilie ist vermietet. Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks E-Weg xx (G, Flur X, Flurstück X), das er mit seiner Familie bewohnt. Die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft über eine Länge von ca. 26 m.

Im Zuge der Errichtung seines Einfamilienhauses Mitte der 1960iger Jahre nahm der Beklagte eine Anschüttung von Erdreich vor. Zur Abstützung der Anschüttung errichtete er 1967 im Grenzbereich der benachbarten Grundstücke eine Stützmauer aus Beton. Diese Stützmauer hat eine Länge von ca. 23 m. Ob die Errichtung der Mauer einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Schwiegervater der Klägerin – dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer – entsprach, ist streitig.

Symbolfoto: Von komkrit Preechachanwate /Shutterstock.com

Im Juli 2009 entfernte der Beklagte den Bewuchs der Stützmauer mit Efeu, so dass diese auch auf der klägerischen Grundstückseite freigelegt wurde. Danach wurde ersichtlich, dass die Mauer auf der oberen Grundstückshälfte in voller Höhe durchgebrochen war und sich der obere Mauerteil durch den Druck des von der Grundstückseite des Beklagten gegendrückenden Erdreichs ca. 10 cm zur Seite des klägerischen Grundstücks geneigt hatte. Der Rechtsvorgänger der Klägerin – ihr Ehemann T2 – befürchtete, die Mauer könne brechen und auf sein Grundstück stürzen. Nachdem er den Beklagten außergerichtlich aufgefordert hatte, den festgestellten Zustand zu beseitigen, leitete er ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der mangelnden statischen Sicherheit der Stützmauer und der erforderlichen Maßnahmen und Aufwendunge[…]


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