LG Hamburg
Az.: 316 T 70/12
Beschluss vom 13.11.2012
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.10.2012 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragsstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Untervermietung eines Zimmers nebst Mitbenutzung der Küche, des Bades, des WC und der Terasse der im Parterre belegenen Wohnung des Hauses K. … in H. an Frau M. H. für die Zeit vom 1.10.2012 bis längstens zum 31.3.2013 zu dulden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner ist im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Antragsstellerin die vorübergehende Untervermietung an die aus dem Antrag ersichtliche Untervermieterin zu gestatten.
1. Der Antragsstellerin steht voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis zu, da sie glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Mietvertrages so geändert haben, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die Miete aus ihrem Einkommen aufzubringen. Während sie in früheren Jahren in der Lage war, die Miete zu bezahlen, ist sie nunmehr genötigt, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese reicht aus glaubhaft gemachten Gründen allerdings nicht aus, um neben der von der Antragsstellerin zu zahlenden Miete auch noch die Lebenshaltungskosten abzudecken. Der Anspruch auf vorübergehende Duldung der Überlassung eines Zimmers der Wohnung ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 940, 938 Abs. 1 ZPO zu sichern.
2. Der Antragsstellerin steht hinsichtlich des Anspruchs auf Duldung der Untervermietung auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Leistungsverfügung, welche nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller auf die Erbringung der Leistung dringend angewiesen ist (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2004, Az. 19 U 240/03; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.1995, U (Kart) 15/95, beide zitiert über juris). Davon ist auszugehen, wenn die geschuldete Handlung – soll sie ihren Sinn nicht v[…]