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Verhaltensbedingte Kündigung – Interessenabwägung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 4 Sa 161/16 – Urteil vom 12.01.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.04.2016 – 5 Ca 868/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die 1955 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.06.1979 als Altenpflegehelferin zu einem Bruttogehalt von zuletzt 1.687,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt.

Bereits 2007 war die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zwischen den Parteien im Streit. Das Kündigungsschutzverfahren ging zu Gunsten der Klägerin aus. Danach wurde die Klägerin zunächst zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin eingesetzt. Inzwischen arbeitete die Klägerin, wenn auch regelmäßig in einer Schicht mit einer anderen Mitarbeiterin, weitgehend selbstständig. Bei einzelnen Patienten gab es die Regelung, dass sie diese nicht pflegt.

In den Jahren 2014 und 2015 erhielt die Klägerin insgesamt vier Abmahnungen. Wegen des abgemahnten Verhaltens wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 278f. d. A.) verwiesen. Am 20.05.2015 wurden fünf Vorwürfe wegen des Verhaltens der Klägerin gegenüber Bewohnern mit der Klägerin ausgewertet (Bl. 280 d. A.).

Mit der Klägerin am 30.05.2015 zugegangenem Schreiben kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2015. Zuvor hatte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 20.05.2015 (Bl. 61f. d. A.) zu der beabsichtigten Kündigung angehört.

Mit am 05.06.2015 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangener Klage hat die Klägerin sich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt und die Weiterbeschäftigung begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe, da es weder einen Grund für die außerordentliche noch für die hilfsweise ordentliche Kündigung gegeben habe. Außerdem seien die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe zu unpräzise. Gleiches gelte für die Betriebsratsanhörung; dem Betriebsrat seien nicht alle entscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt worden. Die Klägerin hat bestritten, psychisch krank zu sein. Weiter hat sie die Vorwürfe aus der Kündigung und den Abmahnungen bestritten. Die Beklagte stelle zu wenig Personal zur Verfügung.

Die Beklagte hat vor[…]


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