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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

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VG Augsburg, Az.: Au 7 S 16.1299, Beschluss vom 15.11.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1981 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

1. Am 24. Februar 2011 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Die Polizeistation … teilte dem Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 15. Juli 2016 u.a. mit, dass der Antragsteller unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe. Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung des Antragtellers am 12. Mai 2016 sei gegen 8:00 Uhr durch die eingesetzten Polizeibeamten festgestellt worden, dass der Antragsteller mit dem Pkw seiner Frau vor eine der Garagen des Mehrfamilienhauses in der … Straße vorgefahren sei. Bei der anschließenden Kontrolle hätten sich erste Verdachtsmomente hinsichtlich einer Drogenbeeinflussung (stark gerötete Augen, verlangsamtes Reaktionsvermögen bei zunehmender Nervosität) ergeben. Der Antragsteller habe einen freiwilligen Drogenschnelltest mittels Urin verweigert. Er habe nach Belehrung als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren angegeben, seit mehreren Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert zu haben. In der Wohnung des Antragstellers seien ca. 1,2 g Marihuana sowie die zum Konsum erforderlichen Long Papers aufgefunden und sichergestellt worden. Eine Blutentnahme sei um 9:08 Uhr auf freiwilliger Basis erfolgt.

Das über die Blutprobe erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 30. Mai 2016 ergab, dass beim Antragsteller von einer Cannabis-Aufnahme auszugehen ist. Quantitativ ergaben sich folgender Substanzen:

THC 1,5 ng/ml

THC-COOH 60,0 ng/ml

11-OH-THC 0,7 ng/ml

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller unter dem 22. Juli 2016 zum beabsichtigten Entzug seiner Fahrerlaubnis an.

Symbolfoto: cendeced/Bigstock

Der Antragsteller bestritt mit Schreiben vom 2. August 2016 einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Zwar sei durch die Ermittlungsbehörden festgestellt worden, dass er T[…]


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