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Verkehrsunfall – Erstattung von unfallbedingt entstandenen Pflege- und Betreuungskosten

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OLG Köln – Az.: 5 U 137/19 – Urteil vom 20.05.2020

Leitsatz: 1. In den Fällen des § 116 SGB X sind die Leistungen der Sozialversicherungsträger auf den persönlichen Schaden des Verletzten (hier Pflegegeld) nicht anrechenbar.

2. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.2019 – 4 O 126/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der am xx.xx.2006 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 21.07.2015 schwer verletzt, als sein Vater schuldhaft die Gewalt über das bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug verlor, welches mit einem LKW kollidierte. Bei dem Unfallereignis zog sich der Kläger unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma zu. Er leidet seitdem unter einer spastischen Tetraparese, epileptischen Anfällen und ausgeprägten neuropsychologischen Defiziten. Er ist in seiner Entwicklung verzögert und bedarf vielfältiger Hilfestellung im Alltag.

Der Kläger ist über die freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seines Vaters bei der A (im Folgenden: Pflegekasse) versichert. Die Kasse zahlt an ihn ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 € (Pflegegrad 4).

Die Einstandspflicht des Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien im Grundsatz unstreitig. Anlass für die Klage ist ein Schreiben des Beklagten vom 23.07.2018 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem er mitteilte, dass er bei Zahlungen auf Pflege- und Betreuungskosten die Leistungen der Pflegegeldkasse in Abzug bringen werde.

Der Kläger hat unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2017 (VI ZR 423/16) die Auffassung vertreten, der Beklagte dürfe die Leistungen der Pflegekasse nicht in Abzug bringen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das von der Pflegekasse an den Kläger gezahlte Pflegegeld bei den Pflege- und Betreuungskosten in Abzug zu bringen;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten gegen[…]


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