Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsklage – wg. unterlassener Garten- und Wohnungspflege wg. Hunden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Oldenburg
Az.: 2 S 415/95
Verkündet am 30.06.1995
Vorinstanz: AG Oldenburg – Az.: 28 C 5376/94

In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Zahlung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.1995 unter Mitwirkung für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.02.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1995 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, das S zur Größe von vier Zimmern nebst Nebenräumen und Terrasse einschließlich Garten (hintere Haushälfte) zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 5% und der Beklagte zu 95%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 96% und der Kläger zu 4%.

Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen).
Die zulässige Berufung hat in der Sache ganz überwiegend keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Beklagten zu Recht zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung von 500,– DM an den Kläger verurteilt hat.
I.
1. Der Beklagte ist gemäß §§ 556, 985 BGB zur Herausgabe der verpflichtet, weil das durch Vertrag vom 24.03.1993 zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis nicht mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung des Klägers vom 17.10.1994 wirksam ist; ebenso bedarf es keiner Entscheidung zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 01.06.1995, die auf den Vorfall anläßlich der Hausbesichtigung vom 18.05.1995 gestützt wird. In jedem Fall hat nämlich die in der Klageschrift vom 04.11.1994 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Klägers das Mietverhältnis mit Wirkung zum 28.02.1995 beendet.
2. Diese Kündigung ist gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. l BGB wirksam, weil der Beklagte durch die unterlassene Gartenpflege und die unpflegliche Behandlung von Garten und Wohnung seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv