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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausdurchsuchung bei Verdacht der Steuerhinterziehung

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Landgericht Düsseldorf
Az: 014 Qs-131 Js 150/10-60/10
Beschluss vom 17.09.2010

Die Beschwerden der Beschuldigten vom 19.7.2010 und 20.7.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.6.2010 – Az.: 150 Gs 1175/10 – werden verworfen.

Gründe
I.
Im Jahr 2008 nahm ein unbekannter Informant Kontakt zu der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung auf und bot dieser eine CD mit Daten über bei der Schweizer Großbank Credit Suisse unterhaltene Kapitalanlagen von in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Personen zum Kauf an. Auch in der Folgezeit kamen die Kontakte mit dem Informanten ausschließlich auf dessen Initiative zustande. Die Prüfung eines vorab erhaltenen Probedatensatzes durch die Finanzverwaltung ergab, dass die auf der CD enthaltenen Daten inhaltlich korrekt waren und in der Mehrheit der Fälle entsprechende ausländische Kapitalerträge in den Steuererklärungen der Steuerpflichtigen nicht angegeben worden waren. Am 26.2.2010 erwarb die Finanzverwaltung die CD gegen Zahlung eines Entgelts. Die CD unterhält u. a. 1106 Datensätze, die in einer Excel-Tabelle zusammengefasst dargestellt sind. Die Datensätze enthalten jeweils eine Ordnungsnummer, die Konto-Nummer der Credit Suisse, Personalien der Kontoinhaber, Kontaktdaten wie Telefonnummern oder Postversandadressen, den Anlagebetrag und das Kontoeröffnungsdatum. Dieser Datenbestand ist augenscheinlich von dem Informanten aus einem anderen Datenbestand entnommen, abgeschrieben und sodann – wie beschrieben – aufgelistet worden.
Bei den Beschuldigten handelt es sich um auf dieser CD benannte Personen. Nach dem Inhalt der CD unterhielten die Beschuldigten seit dem Jahr 2007 ein Konto bei der Credit Suisse, auf dem sich ein Betrag in Höhe von ca. 1.930.000 SFr befand.
Die Kapitalerträge aus dem Kontoguthaben wurden von ihnen steuerlich nicht erklärt.
Auf Antrag des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hat das Amtsgericht Düsseldorf am 25.6.2010 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Blatt 319 der Akte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Beschuldigten vom 19.7.2010 und 20.7.2010 sind unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amt[…]


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