Landgericht Köln
Az: 23 O 154/09
Urteil vom 07.10.2009
1) Es wird festgestellt, dass der Krankheitskostenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ….. fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 10.02.2009 beendet worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankheitskostenversicherungsvertrag, dessen Fortbestand zwischen den Parteien streitig ist. Dem Versicherungsverhältnis liegen die aus der Akte ersichtlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen zugrunde.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten über einen Versicherungsmakler unter dem 04.12.2007 den Abschluss eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages. Die Gesundheitsfragen beantwortete der Kläger wie folgt: Die Frage nach dem derzeitigen Bestehen von Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, Fehlern körperlicher, organischer, geistiger Art (auch Gesundheitsstörungen, die nicht behandelt wurden) oder Pflegebedürftigkeit sowie die Frage nach dem Bestehen derartiger Krankheiten etc. in den letzten drei Jahren bejahte er ebenso wie die Frage nach ambulanten Untersuchungen/Beratungen oder aufgrund von Vorerkrankungen stattgefundenen medizinischen Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen von Ärzten, Zahnärzten oder anderen Heilbehandlern. Außerdem bejahte der Kläger die Frage, ob in den letzten drei Jahren regelmäßig Arzneimittel, Drogen oder Alkohol eingenommen bzw. angewendet wurden. Zur Erläuterung der bejahten Gesundheitsfragen gab der Kläger einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck an sowie eine Vorsorgeuntersuchung ohne Befund im Jahr 2007. Der Kläger gab weiterhin eine bestehende Fehlsichtigkeit an. Die Beklagte nahm auf der Grundlage dieser Angaben den Antrag des Klägers durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 13.12.2007 an. Vereinbart wurden dabei Risikozuschläge für den bestehenden Bluthochdruck sowie die Fehlsichtigkeit.
Anlässlich eines Versicherungsfalles stellte die Beklagte im[…]