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Testament – Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament

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OLG München, Az: 31 Wx 22/14, Beschluss vom 23.04.2014
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 24.10.2013 aufgehoben.
II. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 6.5.2013 wird zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.500 € festgesetzt.

Gründe
Der Erblasser (geboren 1921) ist Anfang 2013 im Alter von 91 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 (geboren 1936) ist seine Ehefrau. Die Ehegatten haben keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 2 ist die einzige Tochter eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers. Die beiden anderen Geschwister des Erblassers sind kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 3 ist ein Neffe der Beteiligten zu 1. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hälfteanteil des Erblassers an der Eigentumswohnung, die die Ehegatten 2006 gekauft haben.
Es liegen vier inhaltsgleiche, vom Erblasser handschriftlich geschriebene und unterschriebene Testamente vor. Zwei sind datiert auf den 7.7.2011, zwei auf den 31.5.2011. Sie lauten auszugsweise:
„Gemeinschaftliches Testament
Wir, die Eheleute … setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein. Der Erbe des Letztverstorbenen soll (Beteiligte zu 2) sein, …
Als zweiten gleichberechtigten Erbe setzen wir (Beteiligter zu 3) ein.“
Es liegen ferner zwei computergeschriebene Entwürfe vor, die zusätzlich zu dem Text der handschriftlichen Testamente eine Beitrittserklärung der Ehefrau mit Datum und Unterschrift sowie Wünsche für die Nachlassabwicklung nach dem Letztversterbenden enthalten, die in einem Entwurf knapper, im anderen ausführlicher gehalten sind.
Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als alleinige befreite Vorerb[…]


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