LG Berlin
Az.: 55 S 346/11 WEG
Urteil vom 19.10.2012
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 04.10.2011 – 70 C 84/11 WEG – teilweise wie folgt geändert:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.06.2011 zu TOP 1 wird insgesamt für ungültig erklärt.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Beklagte zu 2) 1 %, die Beklagten zu 1) 99 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Beklagten zu 1) zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es fehlt nicht an der erforderlichen Beschwer der Klägerin. Maßgeblich ist vorliegend der von ihr nach der Jahresabrechnung geschuldete Anteil (vgl. Beschluss des BGH vom 15.05.2012 – V ZB 282/11 – zitiert nach juris), der mit 3.505,67 EUR die Beschwerdesumme von 600,00 EUR im Sinne des § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO übersteigt.
Die Berufung ist auch begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
Der in der Eigentümerversammlung vom 07.06.2011 zu TOP 1 gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung 2010 widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Jahresabrechnung 2010 nicht aus sich heraus nachvollziehbar ist.
Eine Jahresabrechnung entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie übersichtlich und aus sich heraus nachvollziehbar ist. Grundsätzlich ist eine Jahresabrechnung nur dann rechnerisch schlüssig, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände vom Jahresanfang und Jahresende übereinstimmt (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 03.05.2001 – 15 W 7/01 – zitiert nach juris; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 9. Auflage 2010, Rn. 62 zu § 28 WEG). Fehlen Angaben, muss die[…]