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Bauträgervertrag – Nacherfüllung bei Wasserschäden – Prognoserisiko für Übermaßsanierung

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OLG Frankfurt – Az.: 29 U 133/18 – Urteil vom 30.09.2019

Die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers zu 1. gegen das Urteil des Einzelrichters der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.7.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der bezugsfertigen Herstellung der im Untergeschoss gelegenen Räume usw. erledigt ist.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagte und der Streithelfer zu 1) jeweils zur Hälfte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 4.9.2008 (Anl. K1) von der Beklagten zwei neu zu errichtende Wohneinheiten. Eine davon befindet sich im Souterrain des Gebäudes.

Nach Einzug der Kläger trat hieran ein 1. Wasserschaden im Herbst 2009 auf, weil eine Druckwasserleitung im Badezimmer undicht war. Ein weiterer Wasserschaden ereignete sich im April 2010, als aufgestautes Wasser nach Ausfall zweier Tauchpumpen im Lichthof des UG von außen durch eine nicht hinreichend abgedichtete Tür und ein nicht hinreichend abgedichtetes bodentiefes Fensterelement in die Wohnung eindrang. Der Haftpflichtversicherer des Streithelfers zu 1) und Architekten der Beklagten beauftragte eine Begutachtung des Schadens und der Beseitigungskosten. Die Sachverständige A kam in einem 1. Gutachten zu einer Mitverantwortlichkeit des Architekten neben dem Fensterbauer und dem Rohbauer und zu einer geschätzten Schadenshöhe von rund 26.000 €. Diesen Betrag zahlten der Architekt und Streithelfer B sowie dessen Haftpflichtversicherer im Herbst 2010 an die Kläger. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Parteien aufgrund der außergerichtlichen Begutachtung nicht von einem Schimmelschaden an der Wohneinheit aus.

Die Beklagte beauftragte ihren Architekten mit Maßnahmen zur Schadensbeseitigung. Dieser holte das Angebot eines Sanierungsunternehmens (C-GmbH) ein (Anl. K8) und leitete es an die Kläger weiter.

In einem 2. außergerichtlichen Gutachten vom 2.2.2011 bejahte die Sachverständige des Haftpflichtversic[…]


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