AG Viechtach, Az.: 4 C 130/14, Urteil vom 30.04.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.13 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.350,93 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als kroatischer Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles, welcher sich in Kroatien ereignete, geltend. Am 16.08.2013 hatte der Ehemann der Klägerin mit dem klägerischen Pkw, amtliches Kennzeichen … in Kroatien auf der Brücke von der Insel Nin in Richtung Festland einen Verkehrsunfall, welchen die Fahrerin des kroatischen Fahrzeugs, welches bei der Beklagten versichert ist, alleine verursacht und verschuldet hat; die alleinige Haftung hat die Beklagte insoweit anerkannt. Der klägerische Pkw, amtliches Kennzeichen …, wurde am 25.11.2010 erstmals zugelassen und wies am 20.09.2013 einen Kilometerstand von 128.026 km auf. Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin machte gegenüber der Beklagten folgende Unfallschäden geltend: Reparaturkosten gemäß Rechnung Firma … (Anlage K1) 6.278,59 € Mietwagenkosten gemäß Rechnung Firma … (Anlage K2) 1.620,93 € Wertminderung mindestens 500,00 € Auslagenpauschale 30,00 € Summe 8.429,52 €. Mit Schreiben vom 07.11.2013 erkannte die Beklagte Reparaturkosten in Höhe von 3.184,00 € an; die Zahlung in Höhe von 3.184,00 € erhielt die Klägerin am 11.11.2013. Aufgrund des weiteren Fahrzeugschadens nahm die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch; diese bezahlte auf den klägerischen Fahrzeugschaden unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung einen Betrag in Höhe von 5.778,59 €; der Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.684,00 € wurde infolge der Regulierung der Beklagten von der Klägerin an die Vollkaskoversicherung zurückbezahlt. Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin nunmehr den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 1.620,93 €; den Ersatz einer Wertminderung von 500,– € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,– €, insgesamt daher 2.150,93 €. Daneben begehrt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € sowie die Feststellung, dass der ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandene Rückstufungsschaden zu ersetzen ist. Die Klägerin vertritt dabei die Rechtsansicht, sie könne vorgenannte Kosten von der Beklagten – nach dem auf den Unfall anwendbaren kroatischen Recht – ersetzt verlangen. Die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs sei unbedingt notwendig gewesen; sie benötige das Mietfahrzeug dringend für den täglichen Weg zur Mitarbeit im Hotelbetrieb ihres Bruders. Die Entfernung von Bodenmais nach Zwiesel betrage dabei einfach ca. 15 km. Zumutbare öffentliche Verkehrsmittel bestünden nicht; im Übrigen würde sich das Hotel auch außerhalb des Ortes befinden….