Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 813/15 – Urteil vom 21.07.2016
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2015 in Sachen11 Ca 1884/14 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.02.2014, zugestellt beim Kläger am 21.02.2014, weder fristlos noch fristgerecht zum nächst zulässigen Termin aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.10.2014 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.656, – EUR brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.614,90 EUR netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 2.730,19 EUR netto seit dem 01.03.2014;
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 176,47 EUR netto seit dem 01.04.2014;
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 529,42 EUR netto seit dem 01.05.2014;
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 1.438,72 EUR netto seit dem 01.06.2014;
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 2.348,02 EUR netto seit dem 01.07.2014;
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 2.348,02 EUR netto seit dem 01.08.2014;
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 2.348,02 EUR netto seit dem 01.09.2014;
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 2.348,02 EUR netto seit dem 01.10.2014 und
aus 6.706,00 EUR brutto abzüglich 2.348,02 EUR netto seit dem 01.11.2014.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 11.865,93 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger16,5 % und die Beklagte 83,5 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 20.02.2014, um die Wirksamkeit einer aus denselben Gründen vorsorglich ausgespro[…]