LG Frankfurt am Main
Az: 2/17 S 90/11
Urteil vom 18.01.2012
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 17. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2012 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2011 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main – 33 C 2021/11 (51) zur weiteren Verhandlung und zur Entscheidung auch über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Vermieter einer im ……… in ……… gelegenen Wohnung, die die Beklagten durch Mietvertrag vom 28.10.2004 angemietet hatten. Ursprünglicher Vermieter war die Firma ……….
Durch schriftliche Erklärung vom 18.04.2011 haben die Kläger das Mietverhältnis ordentlich und auch fristlos gekündigt, mit der Begründung, dass in der Wohnung ein beißender Geruch, dessen Ursache möglicherweise im Urin besteht, vorhanden war, der Kunststoffbodenbelag im Eingangs- WC nur lose aufgelegt war, und auch nicht passend zugeschnitten gewesen war, im WC und im Flur ein Geruch nach Chlorchemie und Urin vorhanden war und in mehreren Räumen, u.a. im Schlafzimmer die Decke weiß gestrichen war und viele Bereiche in Wandnähe nachträglich überstrichen gewesen waren.
Die Beklagten bewohnen diese Wohnung zusammen mit vier gemeinsamen Kindern und haben die Wohnung untervermietet. Die Wohnung hat eine Größe von 86 m², in der zur Zeit sieben Personen leben, wobei sich drei im Erwachsenenalter befinden.
Die Kläger haben behauptet, von den Kindern der Beklagten gehe tagtäglich Ruhestörung aus, die teilweise bis in die Nacht andauere. Türen würden grundlos zugeknallt und die Kinder hätten auch mutwillig eine Tür beschädigt. Seit Monaten lagere auf der Terrasse sperriges Gerümpel und die Beklagten hätten trotz Aufforderung, dieses zu beseitigen, dem nicht Folge geleistet. Die Nebenkosten seien nicht bezahlt worden, und eine Abmahnung sei mehrfach mündlich ausgesprochen worden. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei daher den Klägern […]